§ 14 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird im Wege der Einzelwahl gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt werden.
(3) Bei der Wahl des Vorstandes ist die in Abs. 2 genannte Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.
§ 15 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Amtszeit des Vorstandes, also in der Regel für zwei Jahre, aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder zwei sachkundige Kassenprüfer, die sich wechselseitig vertreten. Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit beim Vorstand die Kasse sowie die Buchführung und sämtliche Belege zu überprüfen. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen, in der Regel nach Vorliegen des Jahresabschlusses für das Vorjahr. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem von diesem berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
(2) Die Bestellung von Kassenprüfern erfolgt nicht, wenn und solange ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Angehöriger der Wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe die damit verbundenen Aufgaben in verbindlicher Form übernommen hat.
(3) Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen.
§ 16 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die der Mitglieder auf die von ihnen nach § 6 der Satzung geschuldeten Beiträge. Der Vorstand ist verpflichtet, dies in allem für den Verein abzuschließenden Rechtsgeschäften anzugeben und in den Vertragstext aufnehmen zu lassen.
§ 17 Beiräte und Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse einrichten, insbesondere einen fachlichen Beirat. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach den vereinsinternen Regelungen.
(2) Die Mitglieder eines Beirates oder Ausschusses werden auf die Dauer der Wahlperiode des Vorstands berufen. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie können aus einem wichtigen Grund abberufen werden.
§ 18 Internetpräsenz MPL-Therapie.de
(1) Zur Erreichung der Satzungszwecke wird die Internetpräsenz www.MPL-Therapie.de mit folgender Zielsetzung errichtet und betrieben:
Bereitstellung von wissenschaftlichen, fachmedizinischen Informationen zu Lippen-Kiefer-Gaumen-Nasen-Rachen-Spaltfehlbildungen, unter besonderer Berücksichtigung der Maßgaben des bio-psycho-sozialen Modells der Weltgesundheitsorganisation, insbesondere für
- Betroffene und ihre Vertreter,
- Personen und Institutionen, die mit der Therapie von o. g. Fehlbildungen in Zusammenhang stehen,
- Informationen über soziale Hilfen,
- Bereitstellung von Material zur Therapie, z. B. Diagnoseschemata oder Therapiedokumentation,
- Informationsaustausch für betroffene Eltern und Selbstbetroffene.
- Informationsaustausch für Therapeuten.
(2) Die Präsenz wird aus Vereinsmitteln eingerichtet und betrieben.
(3) Um eine sachverständige Leitung der Internetpräsenz zu gewährleisten, ist eine Abgabe der technischen Realisation und Betreuung sowie der wissenschaftlichen Redaktion an externe Kräfte, gegen Entgelt zulässig.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein besteht auch nach Ausscheiden von Mitgliedern fort.
(2) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Selbsthilfevereinigung für Lippen-Gaumen-Fehlbildungen e. V. Wolfgang-Rosenthal-Gesellschaft in Hüttenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Technische Satzungsänderungen
Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderung handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern in der nächsten Ausgabe der Vereinsmitteilungen mitzuteilen.
§ 21 Wirksamkeit
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.09.2006 errichtet.