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§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Mindestens jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird nach einem Vorstandsbeschluss vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Einladung einberufen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post oder der Absendung der E-Mail.

(2) Der Einladung sind beizufügen:

  • die Tagesordnung
  • im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung der bisherige und der neue Text.

 
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand beschlossen; Änderungen und/oder Ergänzungen durch die Mitgliederversammlung sind möglich.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert (§ 36 BGB), oder wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie berufen wurde.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Erforderlichenfalls kann die Mitgliederversammlung zeitweise oder für die ganze Dauer der Versammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.

(6) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder muss die Abstimmung geheim erfolgen.

Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Änderung der Satzung und des Satzungszwecks bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel, die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Ein ordentliches Mitglied des Vereins hat kein Stimmrecht bei Beschlüssen, die seine Entlastung oder seine Befreiung von einer Verbindlichkeit betrifft. Das Stimmrecht ruht ebenfalls bei Beschlüssen, in denen es gemäß § 34 BGB um die Vornahme eines Rechts¬geschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Mitglied und dem Verein geht.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen. Das Protokoll muss Ort, Tagungszeit und die Beschluss- und Abstimmungsergebnisse enthalten.

(8) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den ordentlichen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
(9) Geht innerhalb weiterer zweier Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts für das letzte bzw. die letzten Geschäftsjahre und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
  • die Bestellung der/des Rechnungsprüfer/s,
  • die Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen den Beschluss des Vorstandes über seinen Ausschluss und
  • die Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte, zu denen der Vorstand dies aus besonderen Gründen wünscht.

 
(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner für all diejenigen Angelegenheiten zuständig, über die sie nach dieser Satzung in der jeweils gültigen Fassung zu beschließen hat. Alle anderen Angelegenheiten fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des Vorstandes.

§ 13 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der 1. und 2. Vorsitzende können gleichzeitig das Amt des Kassenwarts und des Schriftführers innehaben (Personalunion).

(2) Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.

(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Aufwendungsersatz i. S. v. Â§ 670 BGB.

(4) Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungs­befugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

(6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt ist.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vor­sitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so beruft der Vorstand einen Beisitzer "ad interim" in die vakante Funktion.

(9) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich (postalisch oder per E-Mail) oder fernmündlich einberufen werden. Sie werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Vorstandsmitglied kann über den Vorsitzenden unter Beifügung eines Beschlussvorschlages und einer Begründung Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen. Die Anträge werden vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist an die Vorstandsmitglieder zur Abstimmung weitergeleitet. Die Beschlussfassung ist vom Vorsitzenden zu protokollieren und in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu bestätigen.

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