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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "MPL-Therapie". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e. V. führen.

(2) Sitz des Vereins ist Greifenstein. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck/Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der ergebnisoptimalen morpho-physio-logischen-Therapie (MPL-Therapie) von Menschen mit Lippen-, Kiefer-, Gaumen-, Nasen-,Rachen-Spaltfehlbildungen (LKG-NR-Spaltfehlbildungen) insbesondere durch

  • Verbreitung von grundlegenden wissenschaftlichen Informationen, wie Ursachen, Häufigkeit, Entstehung und Folgen von LKG-NR-Spaltfehlbildungen,
  • Förderung der einschlägigen gesundheitlichen, sozialen und sonstigen Interessen der betroffenen Menschen und ihrer Angehörigen,
  • Anregung und Förderung von Maßnahmen und Entwicklungen, die der Verbesserung der Situation und den Eigenaktivitäten der Betroffenen dienen,
  • Vermittlung von Informationen an die Betroffenen, ihre Vertreter und Therapeuten in Form von Veröffentlichungen, Seminaren und Tagungen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Durchsetzung einer vollständigen, jederzeit reproduzierbarer Diagnose und ihrer Lip-, Alveolus-, Hard-Palate-, Soft-Palate-Codierung (LAHS-Codierung),
  • die Unterstützung von Forschung, Lehre sowie fachlicher Aus- und Weiterbildung,
  • die Förderung der optimalen Habilitation,
  • die Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe,
  • die Einrichtung und Unterhaltung der wissenschaftlichen Internetpräsenz www.MPL-Therapie.de, für Betroffene, ihre Angehörigen und Therapeuten,
  • die Herausgabe sonstiger Publikationen.

(2) Die Erfüllung des Satzungszweckes ist davon abhängig, in welchem Umfang dem Verein die erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel seitens der Mitglieder oder von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsmögens erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) Auf die Auflösung des Vereins findet § 19 Anwendung.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können natürliche und/oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck vor allem durch Zahlung eines jährlichen Förderbeitrags unterstützen.

(3) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(5) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Aufnahme beziehungsweise die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller mitzuteilen.

(6) Erklärungen gegenüber dem Verein gelten mit dem Eingang bei der Vereinsgeschäftsstelle als eingegangen. Erklärungen des Vereins an die Mitglieder gelten mit der Absendung an die letzte, dem Verein vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Anschrift als zugegangen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beitrag

(1) Alle volljährigen ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Fördernde Mitglieder haben kein Stimm-, Antrags- oder Rederecht.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Es kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor dem Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Die Mitgliedschaft im Verein setzt die Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrages voraus. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal eines jeden Jahres für das laufende Jahr erhoben.

(5) Bei Austritt eines Mitgliedes erfolgt keine Rückerstattung geleisteter Mitgliedsbeiträge.

(6) Über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.

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© 2007 - MPL-Therapie e. V.