§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche bzw. fördernde Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
- durch Ausschluss oder
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Er muss bis spätestens zum 31. Oktober eingegangen sein.
§ 7 Austritt aus dem Verein
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
(1) Die ordentliche bzw. fördernde Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
(2) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Ãœber den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
Mit dem Zeitpunkt der Mitteilung ruhen die Rechte und etwaigen Ämter des Mitgliedes.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied bekannt zu machen.
(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
§ 9 Streichung aus der Mitgliederliste
(1) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mitzuteilen.
(2) Das säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.
(3) Gegen die Streichung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.